Aktuelles

Anrufen. Mailen. Faxen.

RESIDENZ TREUHAND
Dr. Eichhorn, Oberle und Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Rüppurrer Str. 4
76137 Karlsruhe
Telefon: 0721/93100 - 0
Fax: 0641/76006 - 9932
info@residenztreuhand.de

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

1. Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:

  • Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).
  • Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).
  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).
  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).
  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).
  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).
  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).
  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).
  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).
  • Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

2. Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte des Elternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.

Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen, die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging in Deutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sie aufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung danach auf.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchen und sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränkten Steuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wie Vermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inland erforderlich.

3. Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben und kontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eine Kassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was der Betriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

4. Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.

Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist als Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus der sich die Ansässigkeit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen, den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmuster vom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster verwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie die Ansässigkeitsbescheinigung.

5. Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

6. Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht verfassungswidrig ist.

In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einem Zweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertung eines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zu schaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichen Abweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren 30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.

Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.

7. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 die Zollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € für Sendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend eine Pauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. Die Übergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird die Nutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird dann differenzierter berechnet.

Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassen und einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere, um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zu unterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehende Wettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handel schaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg der Direktimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere aus China.

Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einer Privatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt, dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hat und über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.

Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300 € bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.

Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sich voraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.

 

 

  Fälligkeitstermine

Fällig am

 

 

Umsatzsteuer (mtl.),

für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,

Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

 

10.7.2026
Zahlungsschonfrist – 13.7.2026

Sozialversicherungsbeiträge

 

 

Abgabe der Erklärung – 26.7.2026, 24 Uhr
Zahlung – 29.7.2026

 

Mandanten-Info

Hier finden Sie unser Archiv der monatlichen Steuerinformationen. Sie können sich diese Infos direkt ansehen oder als PDF Dokument einsehen (Klicken Sie im PDF-Reader auf das Disketten-Symbol, um das PDF-Dokument herunterzuladen).

Klicken Sie auf den Titel, um sich eine Info in einem neuen Browserfenster anzusehen.

Steuerinformation Juli 2026

Steuerinformation Juni 2026

Steuerinformation Mai 2026

Steuerinformation April 2026

Steuerinformation März 2026

Steuerinformation Februar 2026

Steuerinformation Januar 2026

Steuerinformation Dezember 2025

Steuerinformation November 2025

Steuerinformation Oktober 2025

Steuerinformation September 2025

Steuerinformation August 2025

Steuerinformation Juli 2025

Steuerinformation Juni 2025

Steuerinformation Mai 2025

Steuerinformation April 2025

Steuerinformation März 2025

Steuerinformation Februar 2025

Steuerinformation Januar 2025

Steuerinformation Dezember 2024

Steuerinformation November 2024

Steuerinformation Oktober 2024

Steuerinformation September 2024

Steuerinformation August 2024

Steuerinformation Juli 2024

Steuerinformation Juni 2024

Steuerinformation Mai 2024

Steuerinformation April 2024

Steuerinformation März 2024

Steuerinformation Februar 2024

Steuerinformation Januar 2024

Steuerinformation Dezember 2023

Steuerinformation November 2023

Steuerinformation Oktober 2023

Steuerinformation September 2023

Steuerinformation August 2023

Steuerinformation Juli 2023

Steuerinformation Juni 2023

Steuerinformation Mai 2023

Steuerinformation April 2023

Steuerinformation März 2023

Steuerinformation Februar 2023

Steuerinformation Januar 2023

Steuerinformation Dezember 2022

Steuerinformation November 2022

Steuerinformation Oktober 2022

Steuerinformation September 2022

Steuerinformation August 2022

Steuerinformation Juli 2022

Steuerinformation Juni 2022

Steuerinformation Mai 2022

Steuerinformation April 2022

Steuerinformation März 2022

Steuerinformation Februar 2022

Steuerinformation Januar 2022

Steuerinformation Dezember 2021

Steuerinformation November 2021

Steuerinformation Oktober 2021

Steuerinformation September 2021

Steuerinformation August 2021

Steuerinformation Juli 2021

Steuerinformation Juni 2021

Steuerinformation Mai 2021

Steuerinformation April 2021

Steuerinformation März 2021

Steuerinformation Februar 2021

Steuerinformation Januar 2021

Steuerinformation Dezember 2020

Steuerinformation November 2020

Steuerinformation Oktober 2020

Steuerinformation September 2020

Steuerinformation August 2020

Steuerinformation Juli 2020

Steuerinformation Juni 2020

Steuerinformation Mai 2021

Steuerinformation April 2021

Steuerinformation März 2021

Steuerinformation Februar 2021

Steuerinformation Januar 2021

Steuerinformation Dezember 2020

Steuerinformation November 2020

Steuerinformation Oktober 2020

Steuerinformation September 2020

Steuerinformation August 2020

Steuerinformation Juli 2020

Steuerinformation Juni 2020

Steuerinformation Mai 2021

Steuerinformation April 2021

Steuerinformation März 2021

Steuerinformation Februar 2021

Steuerinformation Januar 2021

Steuerinformation Dezember 2020

Steuerinformation November 2020

Steuerinformation Oktober 2020

Steuerinformation September 2020

Steuerinformation August 2020

Steuerinformation Juli 2020

Steuerinformation Juni 2020

Steuerinformation Mai 2020

Steuerinformation April 2020

Steuerinformation März 2020

Steuerinformation Februar 2020

Steuerinformation Januar 2020

Steuerinformation Dezember 2019

Steuerinformation November 2019

Steuerinformation Oktober 2019

Steuerinformation September 2019

Steuerinformation August 2019

Steuerinformation Juli 2019

Steuerinformation Juni 2019

Steuerinformation Mai 2019

Steuerinformation April 2019

Steuerinformation März 2019

Steuerinformation Februar 2019

Steuerinformation Januar 2019

Steuerinformation Dezember 2018

Steuerinformation November 2018

Steuerinformation Oktober 2018

Steuerinformation September 2018

Steuerinformation August 2018

Steuerinformation Juli 2018

Steuerinformation Juni 2018

Steuerinformation Mai 2018

Steuerinformation April 2018

Steuerinformation März 2018

Steuerinformation Februar 2018

Steuerinformation Januar 2018

Steuerinformation Dezember 2017

Steuerinformation November 2017

Steuerinformation Oktober 2017

Steuerinformation September 2017

Steuerinformation August 2017

Steuerinformation Juli 2017

Steuerinformation Juni 2017

Steuerinformation Mai 2017

Steuerinformation April 2017

Steuerinformation März 2017

Steuerinformation Februar 2017

Steuerinformation Januar 2017

Steuerinformation Dezember 2016

Steuerinformation November 2016

Steuerinformation Oktober 2016

Steuerinformation September 2016

Steuerinformation August 2016

Steuerinformation Juli 2016

News

Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützung

1. Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

 

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus.